Vereinssatzung

Im Folgenden findet ihr die Vereinssatzung von “Zebras helfen Zebras e.V.” im Originaltext mit dem Stand vom 22.03.2017. Bitte beachtet  jedoch, dass die Online-Version nur der Information dient, eine rechtsverbindliche Version schicken wir auf Anforderung gerne zu!

Natürlich könnt ihr die Satzung auch als PDF-Datei herunterladen:  [ddownload id=”1092″]

 

Satzung des Vereins
„Zebras helfen Zebras e.V.“

Beschlossen durch die
Gründungsversammlung in Duisburg
am 02.02.2017

§9 Ziffer 2 geändert
durch Vorstandbeschluss aufgrund der
Verfügung des Amtsgerichts Duisburg
am 16.03.2017

Eingetragen im Vereinsregister
des Amtsgerichtes Duisburg
unter der Registriernummer VR 5711
am 22.03.2017

Präambel

Die Arbeit von „Zebras helfen Zebras e.V.“ basiert auf einer Initiative von Fans des MSV Duisburg, die ihre Verbundenheit zum MSV Duisburg auch auf sozialer Ebene gerecht werden wollten. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, unschuldig in Not geratene Menschen zu unterstützen, beispielsweise durch die Förderung des bürgerlichen Engagements, zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Im Verein gilt die Gleichstellung von Mann und Frau. Alle benannten Formulierungen gelten für beide Geschlechter, so ist z.B. mit Kassierer auch ausdrücklich Kassiererin gemeint.

In diesem Sinne gibt sich „Zebras helfen Zebras e.V.“ folgende Satzung:

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Zebras helfen Zebras e.V.”
  2. Er hat seinen Sitz in Duisburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die kurzfristige Unterstützung von unschuldig in Not geratenen aus dem Raum Duisburg und Umgebung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch kurzfristige und individuelle Einzelhilfen für die unschuldig in Not geratenen.
  2. Des Weiteren soll durch Kinder- und Jugendarbeit der Nachwuchs der in Not geratenen auch längerfristig unterstützt und an das Vereinsleben herangeführt werden.
  3. Neben den unter §2.1 genannten Personen sollen auch Obdachlose und gemeinnützige Körperschaften unterstützt werden, die den Zweck haben, Obdachlose zu unterstützen.
  4. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch Sammeln von Spenden, Durchführung von Aktionen, medienwirksame Öffentlichkeitsarbeit, Verhandlungen mit Partnern und damit verbunden die Akquirierung von Geldern zur maximalen und dauerhaften Sicherstellung des Vereinszwecks.

 

§ 3 Steuerbegünstigungen

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermö Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche (Brief / E-Mail) Beitrittserklärung des Mitglieds und wird erst gültig durch die schriftliche Zustimmung des Vorstandes.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche (Brief / E-Mail) Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  5. Neben der normalen Mitgliedschaft kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss Ehrenmitglieder ernennen.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

 

§ 6 Mitgliedsarten

  1. Einzelmitgliedschaft (Vollzahler)
    Die Einzelmitgliedschaft ist mit dem vollen Mitgliedsbeitrag verbunden, welcher in der Beitragsordnung festgelegt wird.
  2. Einzelmitgliedschaft (ermäßigt)
    Die ermäßigte Einzelmitgliedschaft ist mit einem ebenfalls ermäßigten Mitgliedsbeitrag verbunden. Als ermäßigte Mitglieder gelten Kinder bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres, Rentner, Pensionäre, Zivildienstleistende, Wehrdienstleistende, schwerbehinderte, Schüler und Studenten.
  3. Fördermitgliedschaft
    Die Fördermitgliedschaft ist mit einem Mindest-Mitgliedsbeitrag verbunden. Ist das Fördermitglied ein Unternehmen, Organisation oder Verein, so wird das entsprechende Logo auf der Internetpräsenz von „Zebras helfen ZebrasV.“ abgebildet und auf die entsprechende Homepage verlinkt.

 

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    Mitgliederversammlung
    b. Vorstand
    c. Beirat

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    c. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    d. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    e. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    f. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    g. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den   Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    h. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher per E-Mail oder schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal jährlich.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.


§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem stellvertretenden Kassierer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung sind jeweils zwei Vorstandmitglieder gemeinsam berechtigt, darunter jeweils ein Vorsitzender oder ein stellvertretender Vorsitzender.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§10 Beirat

  1. Der Beirat nimmt Anträge an, sortiert diese und leitet sie an den Vorstand weiter. Er steht dem Vorstand beratend zur Seite, hat aber selbst keine eigene Entscheidungsbefugnis.

 

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Über die Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder notwendig. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an das „ImmerSatt Kinder- und Jugendtisch e.V.“ in Duisburg und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß §2 zu verwenden.

 

— Ende der Satzung —

Stand dieses Web-Dokuments: 07.07.2017